Einleitung: Der chinesische Markt – Chancen erkennen, Regeln verstehen
Sehr geehrte Investoren und geschätzte Leser, die Sie sich für den chinesischen Markt interessieren. In meinen über 26 Berufsjahren – 12 Jahre in der Betreuung internationaler Unternehmen bei Jiaxi und 14 Jahre in der Handelsregisterpraxis – habe ich unzählige ausländische Investoren begleitet. Ein Satz höre ich immer wieder: „Die Chancen in China sind enorm, aber die gesetzlichen Bestimmungen wirken undurchsichtig.“ Genau hier setzt dieser Artikel an. Er widmet sich nicht den großen politischen Ankündigungen, sondern den konkreten, praktisch anwendbaren Bestimmungen und Anforderungen des chinesischen Gesellschaftsrechts, die jeden ausländischen Investor direkt betreffen. Seit der grundlegenden Reform des Auslandsinvestitionsrechts durch das neue „Auslandsinvestitionsgesetz“ (FIL) im Jahr 2020 hat sich der Rahmen zwar liberalisiert, das Detailwissen über Gesellschaftsgründung, Kapitalstruktur und Governance bleibt jedoch entscheidend für den Erfolg. Dieser Artikel soll Ihr Interesse wecken und Ihnen einen fundierten Einblick in die praktische Rechtsanwendung geben, fernab von theoretischen Allgemeinplätzen.
Die Wahl der Rechtsform: WFOE vs. Joint Venture
Die erste und vielleicht wichtigste Entscheidung betrifft die Wahl der passenden Unternehmensform. Früher war der Weg oft vorgezeichnet, heute haben Sie die Wahl. Der Klassiker ist nach wie vor der Wholly Foreign-Owned Enterprise (WFOE), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft. Der große Vorteil liegt in der alleinigen Kontrolle über Strategie, Technologie und Gewinne. Ich erinnere mich an einen deutschen Maschinenbauer, der 2018 einen WFOE gründete. Für ihn war es entscheidend, sein spezifisches Qualitätsmanagement und Produktions-Know-how ohne Abstriche umsetzen zu können. Die Antragsprozedur ist heute standardisiert, erfordert aber einen detaillierten Geschäftsplan und den Nachweis der Kapitaldeckung.
Dem gegenüber steht das Joint Venture (JV), entweder equity oder cooperative. Diese Form ist oft (nicht mehr zwingend) in sogenannten „negativen Listen“-Branchen vorgesehen oder wird strategisch gewählt, um lokale Marktkenntnisse und Netzwerke eines Partners zu nutzen. Die Krux liegt im Detail: Die JV-Verträge und die Satzung (Articles of Association) müssen mit äußerster Sorgfalt ausgehandelt werden. Wer hat das letzte Wort bei Ernennungen des General Managers? Wie werden Gewinne reinvestiert? Ein zu oberflächlich ausgehandelter „Rahmenvertrag“ führt fast zwangsläufig später zu Reibungen. Ein persönlicher Rat aus der Praxis: Auch bei scheinbar harmonischen Partnerschaften sollte das Gesellschaftsrechtliche wasserdicht sein. Die „Chemie“ zwischen den Partnern ist wichtig, aber ein guter Vertrag ist die Lebensversicherung der Zusammenarbeit.
Eine dritte, oft unterschätzte Option ist der Repräsentanzbüro. Er eignet sich nur für Marktbeobachtung und Kontaktpflege, nicht für direkte, gewinnbringende Geschäftstätigkeit. Die Errichtung ist vergleichsweise einfach, aber die Spielregeln sind eng. Viele mittelständische Unternehmen starten so, um ein Gefühl für den Markt zu bekommen, bevor sie die Investition in eine Kapitalgesellschaft tätigen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist hier besonders auf die Beschränkungen bei Vertragsabschluss und Rechnungsstellung zu achten – ein Repräsentanzbüro ist kein eigenständiges Rechtssubjekt im vollen Sinne.
Kapitalanforderungen und Einbringungsmodalitäten
Ein großer Irrtum ist die Annahme, es gäbe pauschal festgelegte Mindestkapitalbeträge. Seit Jahren gilt das Prinzip des eingetragenen Stammkapitals, das die Gesellschafter frei festlegen können. Aber Achtung: Dieses Kapital muss wirtschaftlich sinnvoll und ausreichend für den beabsichtigten Geschäftszweck sein. Die Behörden prüfen das. Für eine Handels-WFOE mit großem Wareneinsatz wird ein höheres Kapital erwartet als für eine Consulting-Gesellschaft. Die „registered capital“ ist eine Haftungszusage der Gesellschafter gegenüber Gläubigern.
Die Einbringung kann als Bargeld (in Fremdwährung) oder als Sacheinlage (in-kind contribution) erfolgen. Bei Sacheinlagen – seien es Maschinen, Software oder Patente – wird es komplex. Diese müssen bewertet und von einem in China zugelassenen Bewertungsgutachter bestätigt werden. Der Prozess ist bürokratisch und zeitintensiv. Ein Kunde aus der Medizintechnik wollte spezielle Prüfgeräte einbringen. Die Bewertung dauerte Wochen und erforderte umfangreiche technische Dokumentationen auf Chinesisch. Mein Tipp: Prüfen Sie genau, ob der administrative Aufwand einer Sacheinlage den Vorteil der Kapitalersparnis wirklich aufwiegt. Oft ist eine reine Bareinlage schneller und transparenter.
Ein kritischer Punkt ist die Einzahlungsfrist. Das Kapital muss nicht sofort vollständig eingezahlt werden, sondern kann über einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitraum (z.B. 20 Jahre) verfügbar gemacht werden. Diese sogenannte „subscription“ statt „paid-in“ Kapitalisierung bietet Flexibilität. Allerdings: Bei einer späteren Erhöhung des Stammkapitals oder beim Verkauf von Anteilen muss der Status der Einzahlungen absolut klar dokumentiert sein. Hier hapert es in der Praxis oft an der internen Buchführung der ausländischen Muttergesellschaft.
Governance-Struktur und Schlüsselpositionen
Die gesetzlich vorgeschriebene Grundstruktur einer ausländischen Gesellschaft in China umfasst zwingend den Legal Representative (gesetzlichen Vertreter), den Board of Directors (oder einen einzigen Director) und einen Supervisor (Aufsichtsperson). Der Legal Representative hat eine immense rechtliche Verantwortung und Vertretungsmacht. Seine Unterschrift bindet das Unternehmen. Die Wahl dieser Person ist strategisch: Soll es der expatriierte Geschäftsführer sein oder ein vertrauenswürdiger lokaler Manager? Jede Variante hat Vor- und Nachteile hinsichtlich Haftung, Verfügbarkeit und Kontrolle.
Der Supervisor ist eine oft vernachlässigte, aber wichtige Rolle. Diese Person kann nicht gleichzeitig Director oder hochrangiger Manager sein. Ihre Aufgabe ist die Überwachung der Finanzen und der Geschäftsführung. In der Praxis wird diese Position manchmal nur pro forma besetzt. Das ist riskant. Ein funktionierender Supervisor kann frühzeitig auf Unregelmäßigkeiten hinweisen und ist ein wichtiges internes Kontrollinstrument. Ich rate meinen Kunden stets, diese Position mit jemandem zu besetzen, der zumindest grundlegende finanzielle Kenntnisse hat und Zugang zu den Monatsabschlüssen erhält – auch wenn es nur eine Teilzeitkraft ist.
Die Geschäftsführung (General Manager, Deputy GM) wird vom Board ernannt. Hier kommt es häufig zu Konflikten in Joint Ventures, wenn der lokale Partner das Ernennungsrecht für bestimmte Positionen beansprucht. In den Articles of Association muss genau geregelt sein, welche Befugnisse (z.B. Budgetfreigabe, Personalentscheidungen) bei welcher Managementebene liegen. „Das regeln wir später“ ist hier der sicherste Weg zu operativen Lähmungen. Gute Verträge definieren klar die Kompetenzen und schaffen so Handlungsfähigkeit.
Gesellschaftsvertrag und Articles of Association
Der Gesellschaftsvertrag (bei einem JV) und die Articles of Association (Satzung) sind die Verfassung Ihres Unternehmens in China. Das Standardformular, das die Behörden zur Verfügung stellen, ist nur ein Gerüst. Die wahre Kunst liegt in den individuellen Zusatzartikeln. Diese Dokumente regeln nicht nur die Basics wie Name und Kapital, sondern vor allem die internen Prozesse: Wie werden Board-Beschlüsse gefasst (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit, Einstimmigkeit)? Welche Entscheidungen erfordern welche Mehrheit? Wie wird mit der Übertragung von Anteilen umgegangen?
Ein Beispiel aus meiner Praxis: Ein europäisch-chinesisches JV hatte im Standardtext gelassen, dass „wichtige Investitionen“ der Board-Zustimmung bedürfen. Als es um eine Erweiterungsinvestition von 500.000 Euro ging, gab es Streit: War das „wichtig“? Der chinesische Partner sagte nein, der europäische ja. Monatelange Diskussionen folgten. Hätte der Vertrag einen klaren Schwellenwert (z.B. „alle Investitionen über 100.000 RMB“) enthalten, wäre dies vermeidbar gewesen. Konkretisieren Sie abstrakte Begriffe!
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Streitbeilegungsklausel. Soll bei Konflikten ein chinesisches Gericht oder eine Schiedsstelle zuständig sein? Internationale Schiedsverfahren (z.B. bei der CIETAC in Peking/Shanghai oder in Hongkong) sind bei ausländischen Investoren beliebt, da sie als neutraler empfunden werden. Diese Wahl muss explizit im Vertrag festgehalten werden. Vergessen Sie nicht, auch die anwendbare Sprache der Vertragsversion (i.d.R. Chinesisch ist maßgeblich) und den Gerichtsstand zu regeln. Diese Dokumente sind kein lästiges Übel, sondern Ihr wichtigstes Steuerungsinstrument.
Compliance und laufende Meldepflichten
Die Gründung ist geschafft, jetzt beginnt der operative Alltag – und mit ihm ein komplexes Geflecht aus laufenden Meldepflichten. Das moderne chinesische Gesellschaftsrecht setzt auf Transparenz und nachträgliche Kontrolle. Das „Unternehmensinformationspublicity-System“ verpflichtet Sie, Jahresabschlüsse, Angaben zu den tatsächlichen Begünstigten (Ultimate Beneficial Owners) und Änderungen der Direktoren regelmäßig online zu melden. Versäumnisse führen schnell zu empfindlichen Geldstrafen und dem Eintrag in die „Unternehmens-Credit-Blacklist“, was Geschäfte nahezu unmöglich macht.
Eine besondere Herausforderung ist die jährliche Überprüfung (Annual Inspection/Report), die heute größtenteils online erfolgt. Hier müssen Finanzdaten, Angaben zur Kapitalentwicklung und zur Geschäftstätigkeit eingereicht werden. Die Daten müssen mit den Steuererklärungen und den Bankunterlagen übereinstimmen. Diskrepanzen wecken sofort Misstrauen. In meiner täglichen Arbeit erlebe ich, dass viele ausländische Manager diese Pflicht unterschätzen und sie an oft überforderte lokale Buchhalter delegieren, ohne ein angemessenes internes Kontrollsystem zu etablieren.
Zu den Compliance-Themen gehört auch die Einhaltung von Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Die Anmeldung und Beitragszahlung für die lokalen Mitarbeiter muss korrekt und pünktlich erfolgen. Auch für expatriierte Mitarbeiter gelten spezielle Regeln. Ein Verstoß gegen Arbeitsrecht kann nicht nur zu Streitigkeiten führen, sondern auch die Verlängerung der Arbeitserlaubnis für andere ausländische Mitarbeiter gefährden. Compliance in China ist kein reines Buchhaltungsthema, sondern ein integraler Teil des Risikomanagements.
Liquidation und Marktaustritt
Nicht jedes Unternehmensvorhaben ist ein dauerhafter Erfolg. Ein geordneter Marktaustritt ist genauso wichtig wie ein gelungener Markteintritt. Das Gesellschaftsrecht sieht hierfür klare, aber anspruchsvolle Verfahren vor. Die freiwillige Liquidation ist der reguläre Weg. Sie erfordert einen Beschluss der Gesellschafter, die Bildung eines Liquidatorenteams, die Ankündigung gegenüber Gläubigern, die Begleichung aller Schulden und Steuern sowie die abschließende Prüfung durch das Steuer- und die Industrie- und Handelsbehörde.
Der Prozess kann sechs Monate bis zu einem Jahr oder länger dauern. Das größte Hindernis ist oft eine „unreine“ Steuerhistorie. Steuernachforderungen oder ungeklärte Rechnungen können die Liquidation monatelang blockieren. Ein Kunde aus der Konsumgüterbranche wollte seinen nicht profitablen WFOE auflösen. Bei der Prüfung stellte das Steueramt Unstimmigkeiten bei der Verrechnung von Lizenzgebühren (Transfer Pricing) aus den Vorjahren fest. Die Liquidation musste pausieren, bis eine Nachzahlung und Strafe geklärt waren. Die Lehre: Halten Sie die Bücher von Anfang an sauber, auch wenn das Geschäft schlecht läuft. Der Exit beginnt mit dem Entry.
Eine Alternative ist die Übertragung der Anteile an einen anderen Investor, bevor es zu kritischen Verlusten kommt. Dieser Weg kann schneller sein, wirft aber alle zuvor genannten Fragen der Due Diligence des Käufers und der Vertragsgestaltung auf. Auch hier ist eine saubere Compliance-Historie der wertvollste Vermögensgegenstand. Denken Sie frühzeitig über Exit-Szenarien nach und planen Sie entsprechend vorausschauend.
Fazit und Ausblick: Wissen schafft Sicherheit im dynamischen Umfeld
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das chinesische Gesellschaftsrecht für ausländische Investoren heute ein durchdachtes, wenn auch komplexes Regelwerk bietet. Die Liberalisierung durch das FIL hat viele Hürden abgebaut, aber die Bedeutung fundierten Detailwissens in den Bereichen Rechtsformwahl, Kapitalstruktur, Governance, Vertragsgestaltung, Compliance und Exit-Strategie ist größer denn je. Erfolg stellt sich nicht durch blindes Befolgen von Standardprozessen ein, sondern durch die maßgeschneiderte Anwendung dieser Regeln auf das eigene Geschäftsmodell.
Die Zukunft wird weitere Vereinfachungen im administrativen Bereich bringen, getrieben durch Digitalisierung. Gleichzeitig wird die inhaltliche Prüfung von Geschäftsplänen und die Überwachung der Compliance schärfer. Themen wie Datensicherheit und ESG (Environmental, Social, Governance) werden auch im Gesellschaftsrecht an Gewicht gewinnen. Meine persönliche Einschätzung nach über zwei Jahrzehnten in diesem Feld: Der chinesische Markt belohnt jene, die ihn ernst nehmen, sich auf seine Regeln einlassen und professionelle, langfristige Beziehungen zu Partnern und Beratern aufbauen. Es ist ein Marathon, kein Sprint – und das Startgeld ist ein tiefes Verständnis der konkreten gesellschaftsrechtlichen Spielregeln.
Einschätzung der Jiaxi Steuerberatung
Aus unserer langjährigen Praxis bei Jiaxi Steuerberatung betrachten wir die konkreten gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für ausländische Investoren vor allem als ein praktisches Handlungsfeld, das strategische Weichenstellungen erfordert. Es geht nicht um das bloße Abhaken von Checklisten, sondern um die frühzeitige Integration dieser Vorgaben in die Geschäftsstrategie. Die größten Stolpersteine sehen wir selten in den expliziten Gesetzestexten, sondern in deren Interpretation und der Abstimmung zwischen verschiedenen Behörden (SAMR, Steuer, Devisen). Ein WFOE für E-Commerce sieht auf dem Papier ähnlich aus wie eines für Fertigung, aber die impliziten Anforderungen an Kapitalnachweis, Lizenzierungen und laufende Reporting-Strukturen unterscheiden sich erheblich. Unser Rat ist stets, die Gründungsdokumente nicht als lästige Formalie, sondern als lebendiges Steuerungsinstrument zu begreifen. Eine klug ausgehandelte Satzung kann operativen Spielraum sichern und spätere Konflikte vermeiden. Zudem beobachten wir einen Trend zur stärkeren Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Steuerrecht – etwa bei der Bewertung von Sacheinlagen oder der Dokumentation von Verrechnungspreisen. Eine isolierte Betrachtung nur des Gesellschaftsrechts greift daher zu kurz. Erfolgreiche Investoren planen beides von Beginn an im Verbund und verstehen die rechtlichen Rahmenbedingungen als Fundament, auf dem eine profitable und nachhalt