Kartellrecht im Überblick

Als ich vor einigen Jahren einen deutschen Maschinenbauhersteller bei der Gründung seiner chinesischen Tochtergesellschaft begleitete, staunte der Geschäftsführer nicht schlecht: „In Deutschland prüft das Bundeskartellamt jeden größeren Zusammenschluss – aber dass unsere chinesischen Vertriebsverträge plötzlich kartellrechtlich relevant sein könnten, damit hatten wir nicht gerechnet." Genau hier setzt das Thema an, das uns heute beschäftigt: die Überprüfung des fairen Wettbewerbs nach dem Kartellrecht. Für Investoren, die gewohnt sind, Deutsch zu lesen und in den deutschsprachigen Raum oder in chinesisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen involviert sind, ist dieses Thema von erheblicher praktischer Bedeutung – es betrifft Fusionen, Vertriebsstrukturen, Preisabsprachen und nicht zuletzt die Frage, wie ein Unternehmen im Spannungsfeld zwischen Wachstum und Rechtskonformität navigiert.

Das Kartellrecht – in China geregelt im Antimonopolgesetz (反垄断法), in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und auf europäischer Ebene in den Artikeln 101 und 102 AEUV – dient dem Schutz des Wettbewerbs als Institution. Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs ist dabei kein rein theoretisches Konstrukt, sondern ein praktischer Prüfungsmaßstab, der sich durch alle Phasen unternehmerischen Handelns zieht: von der Markteintrittsstrategie über die Gestaltung von Liefer- und Vertriebsverträgen bis hin zu M&A-Transaktionen. Wer als Investor in den deutschsprachigen Raum oder aus dem deutschsprachigen Raum nach China blickt, tut gut daran, die kartellrechtlichen Prüfungsmaßstäbe beider Rechtskreise zu kennen – und die Gemeinsamkeiten ebenso wie die Unterschiede.

In den vergangenen 14 Jahren meiner Tätigkeit in der Registrierungsabwicklung und 12 Jahren der Betreuung ausländischer Unternehmen bei Jiaxi habe ich erlebt, wie häufig kartellrechtliche Fragestellungen unterschätzt werden. Viele Unternehmen konzentrieren sich auf Steuern, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht – und übersehen, dass ein scheinbar harmloser Exklusivvertriebsvertrag oder eine geplante Übernahme bereits unter die Fusionskontrolle fallen kann. Dabei ist die Überprüfung des fairen Wettbewerbs kein Feind des Unternehmertums, sondern ein Ordnungsrahmen, der langfristig faire Marktbedingungen sichert. Ich möchte Ihnen im Folgenden die wesentlichen Aspekte dieses Themas näherbringen und dabei auch auf praktische Erfahrungen aus meiner Beratungspraxis zurückgreifen.

Fusionskontrolle verstehen

Die Fusionskontrolle ist der wohl bekannteste Bereich der kartellrechtlichen Überprüfung. Sie greift, wenn Unternehmen durch Zusammenschluss, Übernahme oder die Begründung von Gemeinschaftsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung erlangen oder verstärken könnten. In Deutschland prüft das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse ab bestimmten Umsatzschwellen – aktuell 500 Millionen Euro weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen und 25 Millionen Euro Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Inland, wobei weitere Voraussetzungen hinzukommen. Auf europäischer Ebene greift die EU-Fusionskontrollverordnung bei noch höheren Schwellenwerten. In China wiederum sieht das Antimonopolgesetz ebenfalls Anmeldepflichten vor, wenn die Umsatzschwellen erreicht werden.

Was in der Praxis häufig übersehen wird: Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs beginnt nicht erst mit der Anmeldung, sondern bereits bei der Transaktionsstrukturierung. Ich erinnere mich an einen Fall, in dem ein deutscher Mittelständler ein chinesisches Unternehmen mit einem Umsatz knapp unterhalb der Anmeldeschwelle erwarb – der Deal wurde nicht angemeldet, aber die Kartellbehörde griff später wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot ein. Die Lehre: Die Schwellenwerte sind nur der erste Filter; die materielle Prüfung des fairen Wettbewerbs geht darüber hinaus. Investoren sollten daher frühzeitig eine kartellrechtliche Due Diligence durchführen lassen, auch wenn keine Anmeldepflicht besteht.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Zusammenschlüssen. Horizontale Zusammenschlüsse – also zwischen Wettbewerbern auf derselben Marktstufe – unterliegen einer strengeren Prüfung, weil sie den Wettbewerb unmittelbar reduzieren können. Vertikale Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen können ebenfalls problematisch sein, etwa wenn sie zur Abschottung von Märkten führen. In der Beratungspraxis rate ich Mandanten stets, die Marktabgrenzung sorgfältig vorzunehmen – sie ist der Schlüssel zur Beurteilung, ob ein Zusammenschluss den fairen Wettbewerb beeinträchtigt. Die Marktabgrenzung entscheidet oft über Erfolg oder Misserfolg einer Transaktion.

Schließlich sei auf die internationale Dimension hingewiesen: Ein Zusammenschluss kann in mehreren Jurisdiktionen anmeldepflichtig sein. Für deutsch-chinesische Transaktionen bedeutet das, dass sowohl die deutschen/europäischen als auch die chinesischen Anmeldeschwellen zu prüfen sind. Die Koordinierung mehrerer Anmeldeverfahren ist aufwendig, aber unerlässlich. Ich habe erlebt, dass Unternehmen durch eine frühzeitige Abstimmung mit den Behörden und eine transparente Kommunikation erhebliche Zeitvorteile erzielen konnten. Transparenz gegenüber den Kartellbehörden zahlt sich aus.

Missbrauchsaufsicht beachten

Neben der Fusionskontrolle ist die Missbrauchsaufsicht ein zentraler Baustein der Überprüfung des fairen Wettbewerbs. Sie richtet sich gegen Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, die ihre Macht missbrauchen – etwa durch überhöhte Preise, Diskriminierung von Geschäftspartnern, Behinderung von Wettbewerbern oder Ausbeutung von Abhängigen. In Deutschland regelt § 19 GWB das Missbrauchsverbot, auf EU-Ebene Artikel 102 AEUV, in China Artikel 17 des Antimonopolgesetzes. Die Tatbestände ähneln sich, unterscheiden sich aber in Details und in der Durchsetzungspraxis.

In meiner Beratungspraxis begegne ich immer wieder Unternehmen, die glauben, als „kleinerer Player" nicht in den Fokus der Missbrauchsaufsicht zu geraten. Das ist ein Trugschluss: Die Missbrauchsaufsicht kann auch relative Marktmacht erfassen – also Unternehmen, die zwar nicht marktbeherrschend sind, aber gegenüber bestimmten Geschäftspartnern eine überlegene Verhandlungsmacht besitzen. Gerade in Lieferketten mit starken Abhängigkeiten ist das relevant. Ein Beispiel: Ein deutscher Zulieferer, der für einen großen Automobilhersteller produziert, kann bei der Gestaltung von Einkaufsbedingungen schnell in den Bereich der relativen Marktmacht geraten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Behandlung von Plattformen und Digitalmärkten. Die Kartellbehörden haben in den letzten Jahren ihre Aufmerksamkeit verstärkt auf digitale Ökosysteme gerichtet. In Deutschland hat das GWB 2021 mit § 19a eine Regelung eingeführt, die es dem Bundeskartellamt ermöglicht, gegen Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung tätig zu werden. In China wurden ebenfalls Vorschriften für Plattformmärkte erlassen. Für Investoren bedeutet das: Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs ist dynamisch und passt sich an neue Marktgegebenheiten an. Wer in digitale Geschäftsmodelle investiert, sollte die regulatorischen Entwicklungen genau verfolgen.

Schließlich ist die Missbrauchsaufsicht auch mit der Frage der Selbstbegünstigung und Diskriminierung verbunden. Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf eigene Tochtergesellschaften nicht bevorzugen und Wettbewerber nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen. In der Praxis sind solche Fälle oft schwer zu beweisen, aber die Behörden verfügen über umfangreiche Ermittlungsbefugnisse. Ich rate Mandanten, interne Compliance-Richtlinien zu erlassen, die den Umgang mit Geschäftspartnern regeln und Diskriminierungsrisiken minimieren. Vorbeugen ist besser als nachsitzen – das gilt auch im Kartellrecht.

Kartellverbot einhalten

Das Kartellverbot ist das Herzstück des fairen Wettbewerbs. Es untersagt Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. In Deutschland findet sich das Verbot in § 1 GWB, auf EU-Ebene in Artikel 101 AEUV, in China in Artikel 13 des Antimonopolgesetzes. Besonders sensible Bereiche sind Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen, Kundenabsprachen und Quotenvereinbarungen – sie gelten als sogenannte Hardcore-Kartelle und werden besonders streng geahndet.

Ich erlebe in der Beratung häufig Unsicherheit darüber, was im Rahmen von Vertriebsverträgen erlaubt ist. Beispielsweise kann die Vereinbarung von Mindestpreisen für Wiederverkäufer ein Kartellverstoß sein, während die Festlegung von Höchstpreisen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs erfordert hier eine differenzierte Betrachtung. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen: Bestimmte Verhaltensweisen sind per se verboten, andere müssen im Einzelfall auf ihre Auswirkungen geprüft werden. Die Einzelfallprüfung ist das A und O.

Ein weiterer Aspekt ist die Kronzeugenregelung. Sie ermöglicht Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt sind, unter bestimmten Voraussetzungen Straferlass zu erhalten, wenn sie mit den Behörden kooperieren. In Deutschland, auf EU-Ebene und in China gibt es entsprechende Regelungen. Ich habe erlebt, dass Unternehmen durch eine frühzeitige Selbstanzeige erhebliche Bußgelder vermeiden konnten. Allerdings ist die Kronzeugenregelung kein Freifahrtschein – sie setzt vollständige Kooperation und die Aufgabe des Kartells voraus. Wer den ersten Schritt macht, kann profitieren – aber nur bei vollständiger Transparenz.

Schließlich sei auf die zunehmende Bedeutung des Kartellrechts in Lieferketten hingewiesen. Einkaufskooperationen, gemeinsame Beschaffungsgesellschaften und Einkaufsallianzen können kartellrechtlich relevant sein, wenn sie den Wettbewerb auf dem Einkaufsmarkt einschränken. Gerade im Mittelstand sind solche Kooperationen verbreitet, um Größenvorteile zu erzielen. Hier ist eine sorgfältige kartellrechtliche Prüfung unerlässlich, um nicht in die Falle zu tappen. Kooperationen können sinnvoll sein – aber sie müssen kartellrechtskonform gestaltet werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein persönliches Erlebnis zurückkommen: Ein Mandant, ein mittelständischer Händler, hatte mit zwei Wettbewerbern eine gemeinsame Einkaufsgesellschaft gegründet. Die Kartellbehörde prüfte den Fall und stellte fest, dass die Gesellschaft zwar zulässig war, aber bestimmte Informationsaustauschpraktiken gegen das Kartellverbot verstießen. Die Lehre: Auch bei zulässigen Kooperationen ist auf die Details zu achten. Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern ist besonders sensibel und sollte auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

Marktabgrenzung prüfen

Die Marktabgrenzung ist methodisch das Fundament der kartellrechtlichen Überprüfung des fairen Wettbewerbs. Sie bestimmt, welche Produkte und Dienstleistungen als austauschbar gelten und welche Unternehmen als Wettbewerber anzusehen sind. Ohne eine saubere Marktabgrenzung lassen sich Marktanteile, Marktmacht und Wettbewerbsintensität nicht beurteilen. In der Praxis werden sachlich relevante Märkte, räumlich relevante Märkte und gegebenenfalls zeitlich relevante Märkte unterschieden.

Die sachliche Marktabgrenzung fragt, welche Produkte aus Sicht der Nachfrager als Substitute angesehen werden. Dabei werden Nachfragesubstituierbarkeit und Angebotssubstituierbarkeit geprüft. Ein klassisches Beispiel: Ist ein Elektroauto ein Substitut für einen Verbrenner? Die Antwort hängt von den Präferenzen der Nachfrager, den Preisen und den regulatorischen Rahmenbedingungen ab. In der Beratungspraxis erlebe ich häufig, dass Unternehmen ihre Märkte zu eng definieren – und dadurch ihre eigene Marktposition überschätzen oder unterschätzen. Die Marktabgrenzung ist keine exakte Wissenschaft, sondern eine wertende Entscheidung.

Die räumliche Marktabgrenzung fragt, in welchem geografischen Gebiet die Produkte austauschbar sind. Für viele Güter ist der Markt national oder sogar regional abzugrenzen, für andere – etwa im Online-Handel – kann er global sein. In der EU gilt der Grundsatz der Marktintegration, der tendenziell zu größeren räumlichen Märkten führt. In China ist die räumliche Marktabgrenzung oft komplexer, weil regionale Unterschiede in der Infrastruktur und im Verbraucherverhalten bestehen. Die räumliche Dimension wird oft unterschätzt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Berücksichtigung von Angebotsumstellungsflexibilität. Ein Unternehmen, das seine Produktion kurzfristig auf ein anderes Produkt umstellen kann, übt möglicherweise Wettbewerbsdruck aus, auch wenn es dieses Produkt aktuell nicht anbietet. Diese Flexibilität kann bei der Marktabgrenzung berücksichtigt werden, ist aber in der Praxis schwer zu quantifizieren. Ich rate Mandanten, die Marktabgrenzung durch ökonomische Gutachten zu untermauern, wenn die Transaktion oder die Marktstellung bedeutend ist. Ökonomische Analyse und juristische Bewertung müssen Hand in Hand gehen.

Überprüfung des fairen Wettbewerbs nach dem Kartellrecht

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Marktabgrenzung in verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich gehandhabt werden kann. Ein Markt, der in Deutschland eng abgegrenzt wird, kann in China weiter gefasst sein – oder umgekehrt. Für grenzüberschreitende Transaktionen bedeutet das, dass mehrere Marktabgrenzungen parallel vorgenommen werden müssen. In der Praxis führt das oft zu erheblichem Aufwand, aber es ist unerlässlich, um die Überprüfung des fairen Wettbewerbs in allen relevanten Jurisdiktionen zu bestehen. Unterschiedliche Jurisdiktionen, unterschiedliche Maßstäbe – das erfordert eine sorgfältige Koordination.

Verfahrensrechte nutzen

Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs ist nicht nur eine materielle, sondern auch eine verfahrensrechtliche Angelegenheit. Unternehmen, die von kartellrechtlichen Verfahren betroffen sind, haben bestimmte Rechte – etwa das Recht auf Anhörung, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen. Diese Rechte sind in Deutschland, auf EU-Ebene und in China unterschiedlich ausgestaltet, aber sie bieten wichtige Schutzmechanismen.

In Deutschland ist das Bundeskartellamt die zuständige Behörde für Kartellverfahren. Es kann Bußgelder verhängen, Zusammenschlüsse untersagen und Maßnahmen zur Abstellung von Wettbewerbsverstößen anordnen. Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Auf EU-Ebene ist die Europäische Kommission zuständig; ihre Entscheidungen können vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden. In China ist die Staatliche Marktaufsichtsbehörde (SAMR) zuständig; auch hier gibt es Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung.

In meiner Beratungspraxis habe ich erlebt, dass Unternehmen ihre Verfahrensrechte oft nicht ausreichend nutzen. Sie nehmen Behördentscheidungen hin, ohne die Möglichkeiten der Stellungnahme und der gerichtlichen Überprüfung auszuschöpfen. Dabei kann eine gut begründete Stellungnahme im Verwaltungsverfahren entscheidend sein – sie kann die Behörde zu einer differenzierteren Bewertung bewegen. Wer seine Rechte kennt und nutzt, kann das Verfahrensergebnis beeinflussen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Zusammenarbeit mit der Behörde. Kooperative Unternehmen, die freiwillig Informationen bereitstellen und Maßnahmen zur Abstellung von Verstößen vorschlagen, können von Verfahrenserleichterungen profitieren. In Deutschland gibt es etwa die Möglichkeit des sogenannten „Settlements" – einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung. Auch auf EU-Ebene und in China sind kooperative Ansätze möglich. Ich rate Mandanten, frühzeitig den Kontakt zur Behörde zu suchen und eine konstruktive Haltung einzunehmen. Kooperation statt Konfrontation – das ist oft der klügere Weg.

Schließlich sei auf die Bedeutung von Compliance-Programmen hingewiesen. Ein gut funktionierendes Kartellrechts-Compliance-Programm kann nicht nur Verstöße verhindern, sondern auch im Falle eines Verfahrens strafmildernd wirken. Es zeigt, dass das Unternehmen bemüht ist, Rechtskonformität sicherzustellen. In der Praxis empfehle ich Mandanten, regelmäßige Schulungen durchzuführen, klare Richtlinien zu erlassen und ein Meldesystem für Verdachtsfälle einzurichten. Compliance ist keine lästige Pflicht, sondern ein Wettbewerbsvorteil.

Rechtsvergleich anstellen

Für Investoren, die im deutschsprachigen Raum und in China tätig sind, ist der Rechtsvergleich ein unverzichtbares Instrument der Überprüfung des fairen Wettbewerbs. Das deutsche und das europäische Kartellrecht einerseits und das chinesische Antimonopolgesetz andererseits weisen viele Gemeinsamkeiten auf – sie teilen die grundlegenden Prinzipien der Fusionskontrolle, des Kartellverbots und der Missbrauchsaufsicht. Aber es gibt auch bedeutende Unterschiede in der Durchsetzungspraxis, in den Verfahrensregeln und in der Auslegung der Tatbestände.

Ein wichtiger Unterschied betrifft die Bußgeldhöhe. In Deutschland und auf EU-Ebene können Bußgelder bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. In China sind ebenfalls Bußgelder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes möglich, wobei in der Praxis auch andere Faktoren wie die Schwere des Verstoßes und die Kooperationsbereitschaft berücksichtigt werden. Ich habe beobachtet, dass die chinesischen Behörden in den letzten Jahren ihre Durchsetzungspraxis verschärft haben – insbesondere bei Kartellverstößen in Schlüsselindustrien. Die Bußgeldrisiken sind in beiden Jurisdiktionen erheblich.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Fusionskontrolle. In Deutschland und auf EU-Ebene gibt es klare Umsatzschwellen und Verfahrensregeln, die den Parteien Rechtssicherheit bieten. In China ist das Anmeldeverfahren ebenfalls formalisiert, aber die Prüfungspraxis kann stärker von industriepolitischen Erwägungen geprägt sein. Für Investoren bedeutet das, dass sie in China möglicherweise mit längeren Prüfungszeiten und zusätzlichen Auflagen rechnen müssen. Die Kenntnis der lokalen Praxis ist entscheidend.

Ein dritter Unterschied betrifft die Behandlung von Staatsunternehmen. In China spielen staatliche Unternehmen eine wichtige Rolle in der Wirtschaft, und das Kartellrecht enthält spezifische Regelungen für staatliche Monopole und staatlich kontrollierte Unternehmen. In Deutschland und auf EU-Ebene gilt das Kartellrecht grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen, aber es gibt Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die Einbeziehung staatlicher Akteure ist ein komplexes Thema.

Schließlich sei auf die kulturellen Unterschiede in der Behördenkommunikation hingewiesen. In Deutschland und auf EU-Ebene ist die Kommunikation mit den Kartellbehörden stark formalisiert und rechtlich geprägt. In China ist die Kommunikation oft stärker von persönlichen Beziehungen und informellen Kanälen geprägt. Ich rate Mandanten, sich auf beide Kulturen einzustellen und gegebenenfalls lokale Berater einzubinden. Interkulturelle Kompetenz ist auch im Kartellrecht gefragt.

Fazit und Ausblick

Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs nach dem Kartellrecht ist ein komplexes, aber unverzichtbares Thema für Investoren im deutschsprachigen Raum und in den deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen. Die wesentlichen Aspekte – Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht, Kartellverbot, Marktabgrenzung, Verfahrensrechte und Rechtsvergleich – zeigen, dass kartellrechtliche Fragen in nahezu allen unternehmerischen Entscheidungen eine Rolle spielen. Wer die Prüfungsmaßstäbe kennt und frühzeitig handelt, kann Risiken minimieren und Chancen nutzen.

Als Fazit aus meiner langjährigen Beratungspraxis möchte ich betonen: Kartellrecht ist kein Hindernis, sondern ein Ordnungsrahmen für fairen Wettbewerb. Unternehmen, die sich aktiv mit den Regeln auseinandersetzen und Compliance ernst nehmen, sind langfristig erfolgreicher. Ich habe erlebt, dass Mandanten durch eine frühzeitige kartellrechtliche Prüfung nicht nur Bußgelder vermieden, sondern auch ihre Verhandlungsposition gegenüber Geschäftspartnern und Behörden gestärkt haben. Wer die Spielregeln kennt, spielt besser.

Für die Zukunft sehe ich zwei Entwicklungen, die Investoren im Auge behalten sollten. Erstens: Die Digitalisierung und die Plattformökonomie werden die kartellrechtliche Überprüfung weiter verändern. Die Behörden werden neue Instrumente entwickeln, um Marktmacht in digitalen Märkten zu erfassen. Zweitens: Die internationale Zusammenarbeit der Kartellbehörden wird zunehmen. Für deutsch-chinesische Transaktionen bedeutet das, dass die Abstimmung zwischen den Jurisdiktionen wichtiger wird. Wer heute vorausschauend plant, ist morgen besser aufgestellt.

Persönlich beschäftigt mich die Frage, wie Unternehmen in einem zunehmend fragmentierten regulatorischen Umfeld eine konsistente Kartellrechts-Compliance aufbauen können. Meine Erfahrung zeigt: Es gibt keine Einheitslösung, aber es gibt bewährte Prinzipien – klare Richtlinien, regelmäßige Schulungen, frühzeitige Risikoprüfung und eine offene Kommunikation mit den Behörden. Compliance ist ein Prozess, kein Zustand. In diesem Sinne lade ich Sie ein, das Thema aktiv anzugehen – nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance, Ihren unternehmerischen Erfolg nachhaltig zu sichern.

Zusammenfassende Einschätzung von Jiaxi Steuerberatung

Die Überprüfung des fairen Wettbewerbs nach dem Kartellrecht ist für Investoren im deutschsprachigen Raum und in den deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen ein zentrales Thema. Jiaxi Steuerberatung begleitet seit über 14 Jahren Unternehmen bei der Registrierung und seit 12 Jahren ausländische Unternehmen in steuerlichen und regulatorischen Fragen. Unsere Erfahrung zeigt: Kartellrechtliche Fragestellungen werden häufig unterschätzt, obwohl sie nahezu alle unternehmerischen Entscheidungen betreffen – von der Gründung über Vertriebsverträge bis hin zu M&A-Transaktionen. Wir empfehlen Investoren, kartellrechtliche Prüfungen frühzeitig in ihre Planung zu integrieren und dabei sowohl die deutschen/europäischen als auch die chinesischen Regelungen zu berücksichtigen. Besonders wichtig sind eine sorgfältige Marktabgrenzung, die Beachtung der Fusionskontrolldschwellen und die Einhaltung des Kartellverbots. Ein gut funktionierendes Compliance-Programm kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch die Verhandlungsposition stärken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Kartellrechtsstrategie, die Ihre unternehmerischen Ziele und die regulatorischen Anforderungen in Einklang bringt.